Stellungnahme des VBE NRW zum Gesetzentwurf zur Stärkung der Versorgung bei Pflege

13.02.2017

und zur Änderung weiterer Vorschriften.

Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache16/13702 - Schriftliche Anhörung von Sachverständigen durch den Innenausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen

Der VBE nimmt im Folgenden nur zu den schul- bzw. lehrerspezifischen Ausführungen des Gesetzentwurfes zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften Stellung. In allen anderen für den öffentlichen Dienst relevanten Gesetzesregelungen schließt er sich der Stellungnahme des dbb beamtenbund und tarifunion nrw an.

Der VBE begrüßt, dass die Landesregierung mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf endlich anerkennt, dass durch die gestiegenen Anforderungen an das Berufsbild von Schulleitungen der Grund- und Hauptschulen zu Führungskräften mit Personalverantwortung und mit Gestaltungsauftrag für eine qualitätssichernde Schulentwicklung auch die Besoldung entsprechender Stellen an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen ist. Durch die jetzt vorgesehene gesetzliche Überleitung der Besoldung für Schulleitungen an Grund- und Hauptschulen in die Besoldungsgruppe A14 werden Antragstellungen der Betroffenen und langwierige personalrechtliche Einzelfallmaßnahmenüberflüssig.

Mit dieser Besoldungsanpassung kommt die Landesregierung einer seit langem vom VBE erhobenen Forderung nach. Als äußerst positiv bewerten wir es auch, dass die geplante Überleitung rückwirkend ab dem 01. Januar 2017 vorgenommen werden soll.

Trotz dieser positiven Regelung müssen in diesem Zusammenhang aus Sicht des VBE allerdings noch zwei weitere wesentliche Forderungen erfüllt werden:

  • Damit Schulleitungen, die von der geplanten Besoldungserhöhung profitieren, aber weniger als zwei Jahre bis zu ihrem Ruhestandseintritt im Dienst sind, auch aus der höheren Besoldung versorgt werden, bedarf es dringend einer Nachbesserung in dem vorliegenden Gesetzentwurf.

  • Die Besoldung der Konrektorinnen und Konrektoren in Grund- und Hauptschulen ist ebenfalls zeitnah entsprechend anzupassen. Es ist für den VBE nicht nachvollziehbar, dass die Gruppe der ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Schulleitung unberücksichtigt bleiben, wo doch durch das Schulgesetz die Begriffe „Schulleitung“ und „Leitungsteam“ etabliert wurden. Es kann aus unserer Sicht nicht sein, dass mit dem Gesetzentwurf eine Ungerechtigkeit beseitigt, aber eine andere unmittelbar damit verbundene weiterhin toleriert wird.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf eine Anpassung des Zuschlags bei Hinausschieben des Ruhestands vor. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung sind das Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze sowie des Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 Prozent.

Mit dieser gesetzlichen Regelung baut die Landesregierung ein Handlungsinstrument aus, um den Herausforderungen des demografischen Wandels zu begegnen. Der finanzielle Anreiz in Form eines besoldungsrechtlichen Zuschlags, der zusätzlich zum Grundgehalt gewährt wird, soll Beamtinnen und Beamten zur Fortsetzung ihres Dienstes über die Altersgrenze hinaus motivieren.

Aus Sicht des VBE kaschiert die Landesregierung mit dieser Maßnahme ihre unzureichende Personal- und Besoldungspolitik der letzten Jahre. Notwendig sind aus unserer Sicht gesetzliche Regelungen, die nicht am Ende, sondern am Beginn der Erwerbsbiografie der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ansetzen. Hierzu gehört insbesondere auch eine längst überfällige Regelung eines einheitlichen Einstiegsamts in der Besoldung für alle Lehrkräfte nach A13 unabhängig von der Schulform.

Darüber hinaus fordert der VBE für die Möglichkeit dieses Hinausschiebens des Ruhestands eine zeitliche Befristung. Ansonsten muss sich die Landesregierung den Vorwurf gefallen lassen, dass sie mit dieser Maßnahme eine schleichende Verlängerung der Lebensarbeitszeit einleitet. Deshalb müssen aus unserer Sicht zeitnah gesetzliche Regelungen getroffen werden für moderne und attraktive Arbeitszeitmodelle, die einerseits einer immer älter werdenden Gesellschaft Rechnung tragen, aber auch die unterschiedlichen Lebens- und Erwerbsbiografien von Männern und Frauen gleichermaßen berücksichtigen.

Die Regelungen bzgl. der Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes erfahren mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in einem Punkt eine Verbesserung bzw. Klarstellung. Der VBE vermisst allerdings in diesem Zusammenhang eine weiter gehende Regelung der Zulagen für kommissarische Schulleitungen. Gerade angesichts der vielen unbesetzten Schulleitungsstellen darf es aus unserer Sicht nicht sein, dass die Zulagenregelung nach wie vor an die Vakanzregelung gekoppelt ist und nicht im Falle der Verhinderungsregelung greift. Nachunserer Rechtsauffassung muss darüber hinaus die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes bereits ab dem ersten Monat mit einer Zulagehonoriert werden.

Die aktuelle Zulagenregelung führt bereits jetzt zu massiven Problemen und Benachteiligungen der betroffenen Kolleginnen und Kollegen vor Ort. Der VBE fordert daher dringend eine wie oben beschriebene Nachsteuerung in dem vorliegenden Gesetzentwurf.

Udo Beckmann
Vorsitzender VBE NRW

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