VBE: Bundesverfassungsgericht gibt Lehrern Recht
"Der VBE begrüßt das heute veröffentlichte Urteil des Bundesverfassungsgerichts, nach dem die steuerrechtliche Nichtabsetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers als verfassungswidrig erklärt wurde“, erklärte Udo Beckmann, Bundesvorsitzender der Lehrergewerkschaft Verband Bildung und Erziehung (VBE).
In den zurückliegenden Jahren hatte der VBE die Lehrer immer wieder aufgefordert, Widerspruch gegen die Nichtanerkennung des häuslichen Arbeitszimmers, die 2007 verfügt worden war, beim Finanzamt einzulegen. Dazu hatte der VBE den Lehrkräften entsprechende Musterbriefe zur Verfügung gestellt. Die Dachorganisation des VBE der Deutsche Beamtenbund hatte entsprechende Klageverfahren eingeleitet.
Diese wurden mit Blick auf die zu erwartende höchstrichterliche Entscheidung ruhend gestellt. Durch das jetzt vorliegende abschließende Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde der VBE in seinen Rechtsansichten bestätigt.
Beckmann abschließend: „Der VBE erwartet von der Finanzverwaltung eine zügige Bearbeitung der vorliegenden Verfahren sowie eine umgehende Nachzahlung der ausstehenden Beträge. Wir fordern mit Blick auf die höchstrichterliche Entscheidung, dass diese Regelung rückwirkend für alle betroffenen Lehrkräfte gilt.“ (VBE, PD 26/10, Berlin, 29.07.10)
(dpa 29.07.10) Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht zur leichteren steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern hat das Bundesfinanzministerium eine baldige Neuregelung angekündigt. Die finanziellen Auswirkungen könnten erst auf Grundlage eines konkreten Gesetzentwurfs abgeschätzt werden, teilte das Ministerium am Donnerstag in Berlin mit. Das Karlsruher Gericht hatte entschieden, dass die Kosten für ein Arbeitszimmer steuermindernd berücksichtigt werden müssen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Im Ausgangsverfahren hatte ein Hauptschullehrer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Die Schule hatte ihm keinen Arbeitsplatz für die Vorbereitung des Unterrichts zur Verfügung gestellt. Das Finanzgericht Münster hatte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hinweis:
Einen entsprechenden Musterantrag für VBE-Mitglieder finden Sie im Downloadbereich intern.
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